AGB des bpa e.V. für den Ticketkauf und Besuch

 AGB für Ticketkauf und Besuch der bpa Care about | Innovation Days 2025 

 

1            Geltungsbereich dieser AGB
 

a.         Diese AGB gelten für den Kauf von Tickets für den Besuch des Kongresses zu den bpa.CareAbout Innovation Days 2025 und für den Besuch der Messe bpa.CareAbout Innovation Days 2025 des bpa – Bundesverband privater Anbieter für soziale Dienste e.V. (Veranstalter).

b.         Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser AGB an. 

 

2            Vertragsschluss und -gegenstand
 

a.         Der Vertrag kommt zustande, indem der Käufer ein oder mehrere Tickets des Veranstalters anfordert und sich dafür registriert oder registrieren lässt (Angebot) und der Veranstalter den Kauf bestätigt, oder die Tickets an den Käufer übermittelt/versendet oder den Ausdruck der Tickets ermöglicht (Annahme).

b.         Der Käufer, der nicht selbst der alleinige Besucher ist (der also nicht das Ticket ausschließlich für sich selbst kauft), steht dafür ein, dass der Besucher, der von ihm das Ticket erhält, Kenntnis dieser AGB erhält und sie akzeptiert.

c.         Ist Zahlung per Vorkasse ausgewählt oder vereinbart, hat der Käufer den Ticketpreis unverzüglich zu zahlen.

d.         Wir können einzelne Bestandteile einer Veranstaltung ändern, wenn dies erforderlich ist und damit nicht wesentliche Teile der Veranstaltung verändert werden. Es besteht dann kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und Ihnen nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.

e.         Wir schulden, soweit Aufführungen, Vorträge, Referate usw. der Vertragsgegenstand sind, eine ordnungsgemäße Auswahl von Aufführenden, Künstlern, Referenten und Sprechern (Mitwirkende), sind aber nicht verantwortlich für deren Inhalte, für deren Art der Vermittlung und deren Behauptungen.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Mitwirkenden, soweit nicht dieser ausdrücklich als einziger oder wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung angekündigt bzw. vereinbart ist.

Soweit dadurch ein Ausfall eines Mitwirkenden oder sonstiger Leistungen vermieden werden kann, oder es die Umstände erfordern, gilt eine Übertragung des Inhalts des Mitwirkenden auch dann als vertragsgemäß, wenn diese in einen anderen Veranstaltungsraum, online bzw. per Video erfolgt oder von Ihnen in einem anderen Veranstaltungsraum oder online bzw. digital empfangen und wahrgenommen werden kann. 

 

3            Eintrittskarten, Wiederverkauf
 

a.         Die Tickets werden, soweit als Versandart der Post oder Mailversand ausgewählt ist, an die vom Käufer angegebene Adresse verschickt.

b.         Der Besucher als Inhaber des Tickets ist zum einmaligen Eintritt in die auf dem Ticket angegebenen Veranstaltung des Veranstalters berechtigt. 

c.         Ist der Ticketpreis ermäßigt, muss der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbesuchs vorliegen und auf Anforderung des Veranstalters durch den Besucher nachgewiesen werden.

d.         Der Kauf von Tickets zum Zweck des gewerblichen Wiederverkaufs ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters verboten.

 

4            Widerrufsrecht
Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (siehe § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Über dieses Widerrufsrecht wird der Verbraucher gesondert belehrt.

Im Übrigen ist eine Rücknahme oder ein Umtausch der Tickets nicht möglich.

 

5            Hausrecht
a.         Das Hausrecht liegt beim Veranstalter. 

b.         Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, in dessen Namen das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach der Hausordnung der Veranstaltungsstätte durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

 

6            Einlass von Personen
a.         Einlass ist nur für Personen, die die Veranstaltungsstätte zum Zweck des Besuchs oder einer Veranstaltung oder zum Zweck der sonstigen Teilnahme (Mitarbeit, künstlerische Mitwirkung usw.) betreten. In allen diesen Fällen bezeichnet diese Hausordnung die Personen geschlechtsneutral und für die bessere Lesbarkeit nachfolgend als „Person“.

b.         Sieht die Veranstaltung eine Einlassberechtigung (z.B. Eintrittskarte) vor, wird Einlass nur gegen Vorlage eines gültigen Dokuments im Original gewährt.

c.         Mit dem Einlass werden Eintrittskarten entwertet.

d.         Die Person willigt in Kontrollmaßnahmen ihrer Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.

e.         Der Einlass kann verweigert werden, wenn

(1)       die Person keine gültige Einlassberechtigung besitzt, aber eine solche für die zu betretende Veranstaltung notwendig ist,

(2)       die Person im Falle einer notwendigen Altersüberprüfung die Vorlage von Legitimationspapieren verweigert, oder

(3)       die Person eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert.

In diesen Fällen hat die Person keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises oder Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.

f.          Der Veranstalter kann den Zutritt auch bei Veranstaltungen von Dritten in die Veranstaltungsstätte verweigern, wenn

(1)       die Person erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht, 

(2)       die Person Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,

(3)       gegen die Person ein Hausverbot besteht,

(4)       die Person beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,

(5)       die Person im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen, antisemitischen, extremistischen, militaristischen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe beabsichtigt ist, oder

(6)       im Übrigen die Person erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.

 

7            Aufenthalt im bzw. auf dem Veranstaltungsgelände
a.         Die Person hat, wenn eine Eintrittskarte als Zugangsberechtigung notwendig ist, die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Andere zutrittsberechtigte Personen haben ihre Zutrittsberechtigung bei sich zu führen und auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

b.         Jeder hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Personen und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.

c.         Den Anweisungen des Betreibers der Versammlungsstätte, des Veranstalters und des beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstes sowie der örtlichen Einsatz- und Rettungskräfte von Polizei, Ordnungsbehörden und Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten.

d.         Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.

e.         Es ist jeder Person innerhalb des Veranstaltungsgeländes verboten,

(1)       den Veranstaltungsablauf zu stören,

(2)       in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,

(3)       strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,

(4)       Notausgänge zu öffnen, wenn diese nicht erkennbar offiziell als Eingang oder Ausgang für die Veranstaltung dienen,

(5)       Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,

(6)       das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,

(7)       Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies von uns dem Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,

(8)       ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikeln und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,

(9)       Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen,

(10)    menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, politisch-extremistische, gewaltverherrlichende, propagandistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen oder Inhalte, oder gegen die guten Sitten verstoßende Parolen oder Inhalte zu äußern, zu zeigen oder zu verbreiten, Zweifel über die Zulässigkeit von Parolen oder Inhalten gehen zu Lasten der äußernden, zeigenden oder verbreitenden Person,

f.          Bei einem Verstoß kann der Veranstalter die betreffende Person aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat die Person keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

8            Verbotene Gegenstände
a.         Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände in die/der Veranstaltungsstätte ist für jede Person verboten:

(1)       Waffen aller Art (Ausnahme: Polizeikräfte oder zuvor genehmigter Personenschutz),

(2)       Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig und ausschließlich einem anderen, friedlichen Zweck dienen,

(3)       Drogen, Betäubungsmittel (auch gesetzlich legalisierte), K.O.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,

(4)       Laserpointer,

(5)       sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich durch uns oder den Veranstalter zugelassen,

(6)       einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),

(7)       Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),

(8)       kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,

(9)       rassistische, extremistische, fremdenfeindliche, antisemitische, links- und rechtsradikale oder militärische Propagandamittel, Zeichen, Symbole, Uniformen, Signets usw., insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen; Zweifel über die Zulässigkeit mitgeführter Sachen gehen zu Lasten der mitführenden Person,

(10)    elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. wäre ein Mobiltelefon erlaubt),

(11)    Filmkameras und Aufnahmegeräte, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen,

(12)    Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.

(13)    Flaschen, Gläser, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter,

(14)    Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,

(15)    Tiere jeder Art und Größe, soweit es sich nicht um einen Blinden- oder Assistenzhund handelt, sowie

(16)    Taschen, Koffer und Behältnisse aller Art, die größer sind als 30x30x30 cm.

(17)    sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.

b.      Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

 

9            Plätze, Absage
a.         Es kann sein, dass aus Sicherheitsgründen (z.B. Befüllung durch Besucher) einzelne Bereiche der Veranstaltungsstätte ganz oder teilweise vorübergehend geschlossen werden müssen bzw. der Zutritt dorthin beschränkt werden muss. Der Besucher, bzw. der Käufer, wenn er nicht selbst Besucher ist, hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Ticketpreises.

b.         Muss der Veranstalter die Veranstaltung aufgrund Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, absagen bzw. abbrechen, erhält der Käufer den Anteil des Ticketpreises erstattet, der dem ausgefallenen Teil der Veranstaltung (bemessen in zeitlicher Hinsicht sowie an der Bedeutung der bereits aufgetretenen Künstler).

 

10        Aufzeichnungen durch den Veranstalter
a.         Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und stellt diese auf seinen Internetpräsenzen öffentlich zur Verfügung. Der Besucher ist hiermit einverstanden. 

b.         Ebenso erstellen externe Fotodienstleister Fotos und Videos, die auf den üblichen Webseiten verteilt werden.

 

11        EU-Plattform zur Onlinestreitbeilegung
a.         Die EU stellt eine Internet-Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung. Diese OS-Plattform soll dazu dienen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Plattformen bei online geschlossenen Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen möglichst schnell und effektiv beizulegen. 

 

b.         Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung) weist der Veranstalter daher auf den Link zur dieser OS-Plattform hin. Die Plattform zur Online-Streitbeilegung können Sie hier aufrufen: 

 

Zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU 

 

c.         Ebenfalls gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung nennt der Veranstalter in diesem Zusammenhang zu Ihrer Kenntnis seine E-Mail-Adresse: bund@bpa.de 

 

d.         Die ODR-Verordnung tritt zum 20.07.2025 außer Kraft. Beschwerden können noch bis 20.03.2025 eingereicht werden.

 

e.         Der Veranstalter weist darauf hin, dass er zur Durchführung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle nicht verpflichtet ist und an einem solchen Verfahren auch nicht freiwillig teilnimmt.